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Satzung


Beschlossen am 08.10.2015
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „Begegnungsstätte Bergstedt e.V.“ .
Er hat seinen Sitz in Hamburg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• das Angebot eines vielfältigen, generationsübergreifenden Kursprogrammes in den Bereichen: Kreativität, Bildung, Musik, Theater und Gesundheit.
• das Angebot eines kulturellen Veranstaltungsprogrammes.
2. Die Verwirklichung des Zweckes kann in jeder sachdienlichen Weise erfolgen,
insbesondere durch Miete, Pacht, Leihe, Kauf und ähnlichen Formen des
Erwerbs beweglicher und unbeweglicher Sachen.
3. Die erforderlichen Mittel sollen in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge,
Spenden und Zuwendungen der öffentlichen Hand aufgebracht werden. Auf die
Wahrung der Unabhängigkeit des Vereins ist in jedem Fall zu achten. 4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Inhaber von Vereinsämtern sind in dieser Eigenschaft ehrenamtlich tätig.
§3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Aufnahmeantrag und
schriftliche Annahmeerklärung des Vorstandes. 3. Sieendetjederzeit
3.1. durch Tod
3.2. durch schriftliche Austrittserklärung seitens des Mitgliedes gegenüber dem
Vorstand zum Jahresende. 3.3. durch Ausschluss.
§4 Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied hat das Recht
1.1. an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
1.2. in der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen
1.3. mit Vollendung des 18. Lebensjahres das Stimmrecht auszuüben und sich in ein Vereinsamt wählen zu lassen.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
2.1. die Zwecke des Vereins zu unterstützen
2.2. die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge pünktlich zu
entrichten.
§5 Organe
1. Organe des Vereins sind 1.1. der Vorstand
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
1.1. dem Vorsitzenden
1.2. dem ersten und zweiten Stellvertreter 1.3. dem Schatzmeister
1.4. dem Schriftführer
2. Der Verein wird außergerichtlich und gerichtlich vertreten durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
3. Der Vorstand beruft mindestens einmal jährlich, im Übrigen auf Antrag von mindestens 10 von hundert der Mitglieder eine Mitgliederversammlung ein.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Nach Beendigung ihrer Amtszeit führen sie die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiter.
5. Der Vorstand hat die Aufgabe, die Geschäftsführung des Vereins zu organi- sieren und zu überwachen; er ist berechtigt, dazu einen – ehrenamtlich oder hauptamtlich tätigen – Geschäftsführer einzustellen. Im Übrigen obliegen dem Vorstand sämtliche Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Dazu gehört es auch, aufgrund von Forderungen des Amtsgerichts oder des zuständigen Finanzamtes, Satzungsänderungen zu beschließen.
§ 7 Ausschluss
Auf Beschluss des Vorstandes nach vorheriger Anhörung des betroffenen Mit- gliedes unter Wahrung einer angemessenen Frist kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn und soweit es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins und/oder diese Satzung verstößt.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorstand unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 3 Wochen durch schriftliche oder in Textform gehaltene Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse des Mitgliedes einzuberufen. Anträge können mit einer Frist von 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich oder in Textform gehalten gestellt werden; fristgerecht eingegangene Anträge sind den Mitgliedern spätestens 1 Woche vor dem Tag der Versamm- lung bekanntzumachen.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen fasst die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Abstimmungen dürfen nicht nach 22h erfolgen.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört es insbesondere:
3.1. über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge zu beschließen,
3.2. Berichte des Vorstandes entgegenzunehmen,
3.3. Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
3.4. Mitglieder des Vorstandes, Rechnungsprüfer und anderer Funktionen zu
wählen,
3.5. über vorliegende Anträge zu beschließen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, von einem anderen Mitglied des Vorstandes oder von einen vom Vorstand zu bestimmenden Dritten geleitet.
§ 9 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
§ 10 Haftung
1. Ehrenamtlich Tätige, Organ- oder Amtsträger haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern, Kursteilnehmern und soweit erforderlich sonstigen Nutzern und Besuchern entsprechend § 31 a und b BGB nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern, Kursteilnehmern und sonstigen Nutzern und Besuchern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die diese ggf. erleiden bei der Nutzung der Angebote des Vereins, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 11 Datenschutz
1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder, Kursteilnehmer und soweit erforderlich sonstiger Personen zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Datenverarbeitung und soweit erforderlich –speicherung nach den gesetzlichen Vorgaben.
2. Durch ihre Mitgliedschaft, Nutzung der Kurse bzw. Angebote stimmen die Mitglieder, Kursteilnehmer und sonstige Personen der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung usw.) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Ausgliederung eines Teils, die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss eine neue Versammlung einberufen werden, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist. Die Versammlung beschließt mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Stadtkultur Hamburg e.V. zur Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur.